Banküberweisung grenzüberschreitend

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Bei einer internationalen Überweisung richtet sich das anwendbare Recht nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Überweisenden und seiner Bank.

In unserer globalisierten Welt sind Überweisungen, die bis zum Empfänger mehrere Landesgrenzen passieren und an denen mehrere Banken beteiligt sind, an der Tagesordnung. Wenn Störungen in diesen mehrgliedrigen Banküberweisungen auftreten, stellt sich zu allererst die Frage nach dem anwendbaren Recht, da von diesem wichtige Folgen wie z.B. Verjährung oder Anspruchsvoraussetzungen abhängen.

So hatte das Bundesgericht (BGE 4A_10/2013) über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Gesellschaft mit Sitz in Australien eine Überweisung in Höhe von 5 Mio. USD über ihre ebenfalls in Australien ansässige Bank an einen Empfänger in der Schweiz getätigt hatte. Die Zahlung wurde über die USA ausgeführt und wurde durch eine in Genf ansässige Bank schliesslich einem Empfänger in der Schweiz gut geschrieben. Die Bezeichnung des Empfängerkontos war dabei nicht identisch mit der Kontobezeichnung, die die australische Gesellschaft als Begünstigte in Auftrag gegeben hatte. Der Empfänger verfügte über die Zahlung unwiederbringlich.

Die australische Gesellschaft nahm nun die Empfängerbank in Genf aus schweizerischem Recht auf Schadenersatz in Anspruch. Diese wandte ein, dass australisches Recht anwendbar und dass ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz aus Vertrag bzw. Quasi-Vertrag oder aus unerlaubter Handlung verjährt sei.

Das Bundesgericht urteilte, dass australisches Recht anwendbar sei und stützte seine Erwägungen insbesondere auf folgende Punkte:

  1. Grundsätzlich bejaht das Bundesgericht auch bei mehrgliedrigen Überweisungen einen Direktanspruch des Überweisenden gegen die Empfängerbank, auch wenn kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Überweisenden und Empfängerbank besteht. Dies ergibt sich nach schweizerischen Recht aufgrund des Schutzbedürfnisses des Überweisenden gegenüber Fehlleistungen der Banken (BGE 121 III 310).
  2. Der Anspruch des Überweisenden zur Empfängerbank ergibt sich aus dem vertraglichen Verhältnis des Überweisenden zur Bank, bei der er den Überweisungsauftrag aufgegeben hat. Die Frage, welches Recht dabei anwendbar ist, richtet sich dabei nach dem IPRG ( 117 IPRG). Danach ist zu prüfen, mit welchem Staat der engste Zusammenhang besteht. Es wird in diesem Zusammenhang vermutet, dieser engste Zusammenhang besteht mit dem Staat, in dem die Partei, die die für das Vertragsverhältnis charakteristische Leistung erbringt, ihren Sitz hat. Vorliegend hatten sowohl die Gesellschaft als auch die Erstbank ihren Sitz in Australien.

Insofern war australisches Recht anzuwenden. Der Anspruch war damit verjährt.

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