Im kürzlich veröffentlichten Entscheid 2C_943/2017 vom 17. Juli 2019 hat Bundesgericht diese bisher unklare Angelegenheit geregelt:
Zusammengefasst sind insbesondere Leistungen von Vermittlern von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 e MWStG von der MWSt ausgenommen, sobald diese einen kausalen Beitrag zum Vertragsabschluss leisten, und sie können auch nicht optieren (freiwillig MWSt pflichtig werden). Dies betrifft den typischen Fall, dass der Agent oder Makler im Auftrag eines kapitalsuchenden Unternehmens (Emittent) mögliche Investoren angeht und sie zum Erwerb von Wertpapieren etc. (s.oben) zu den vom Kunden (Emittenten) vorgegebenen Bedingungen animiert, aber sonst ausser kleinen administrativen Nebenfunktionen und der Information über das Wertpapier keine Leistungen erbringt.
Die Eidg. Steuerverwaltung hat sich noch nicht geäussert, ob sie ihre bisherige Abgrenzung zwischen steuerbarer und ausgenommener Vermittlungsleistung als Folge des Entscheides anpassen wird.
Unternehmen, die solche Leistungen erbringen empfehlen wir, die Praxisentwicklung zu verfolgen und allenfalls eine vertiefte Abklärung durch einen Steuerexperten vorzunehmen, so zum Beispiel in folgenden Situationen:
Steuerbar ist die Leistung namentlich dann, wenn
- zusätzlich echte Beratungs- oder andere Dienstleistungen erbracht werden oder
- die Vermittlung nicht gezielt im Hinblick auf einen bestimmten Erwerbsvertrag (Kauf oder Zeichnung) erfolgt, sondern zwecks Herstellung einer Dauerbeziehung. In diesem Fall liegt unverändert eine sog. finder’s’ fee vor.
Finanziell wäre es wohl meist interessanter, pflichtig zu sein. Wenn also ein Platzierungs-Unternehmen bei der EStV bereits als pflichtig gemeldet ist und MWSt abliefert, z.B. weil es zusätzliche Dienstleistungen erbringt, will es wohl versuchen, auch unter der neuen Rechtsprechung pflichtig zu bleiben.
Jürg Martin – martin@m-win.ch