In Ziff. 4.3. des Entscheids 2C_571_2018_vom 30. April 2019 stellt das Bundesgericht erfreulicherweise erneut klar, was in diesem Blog moniert worden war (https://msmgroup.ch/kiss-gilt-auch-beim-geldsammeln/):
“Die Erfüllung des Tatbestands einer bewilligungspflichtigen Emissionshaustätigkeit kann, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, nicht mit einer Gruppenbetrachtung begründet werden, wie sie die Vorinstanz aufgrund der personellen und finanziellen Verflechtungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Gesellschaft angenommen hat (oben, E. 2.1), würde doch eine Abstraktion von der juristischen Selbstständigkeit der Gesellschaft auf eine (mangels von Drittpersonen ausgegebenen Effekten [Art. 3 Abs. 2 BEHV]) nicht bewilligungspflichtige Selbstemission schliessen lassen (HUBER/HSU, a.a.O., N. 41 zu Art. 2 lit. d BEHG; WALLER, a.a.O., S. 63; zur Selbstemission vgl. ausführlich EMCH/RENZ/ARPAGAUS/BEUTTER/BOPP/GASSER/KRAMER/ STADLER/WERLEN, a.a.O., S. 676 f.; KRAMER/ZOBL, a.a.O., S. 401 f.).”
Im betroffenen Fall lag dann doch eine unerlaubte Emissionstätigkeit durch Festübernahme vor, aber nicht wegen der Gruppenbildung.
Jürg Martin, martin@m-win.ch