Um Antworten auf die im ersten Beitrag zu diesem Thema gestellten Fragen zu finden, haben wir umfangreiche Nachforschungen angestellt und Gespräche mit Behördenvertretern geführt. Hier das Wichtigste in Kürze:
- Obwohl die gesetzlichen Formulierungen auch den Behörden teils unklar und unglücklich erscheinen, ist davon auszugehen, dass auch Vertriebe von Aktien operativer Gesellschaften und anderer nichtregulierter Finanzprodukte dem FIDLEG unterstehen und die im oben erwähnten Beitrag aufgelisteten Pflichten haben.
- Zur wohl brennendsten Frage des Risikos, das sauer verdiente Geld wieder abgeben zu müssen (s. dazu unseren separaten Blogbeitrag): Dieses Risiko besteht tatsächlich. Es ist aber mit einer sauberen vertraglichen Gestaltung und Abwicklung vermeidbar. Als Leitlinie können die von der Rechtsprechung zu den Retrozessionen im Bankgeschäft entwickelten Regeln beigezogen werden.
Wir sind daran, dazu die nötigen Unterlagen zu entwerfen und auch für die übrigen Pflichten auf der langen Liste praxistaugliche Lösungen zu gestalten.
Die Regelungen bringen Mehraufwand, haben aber auch eine positive Seite: Mehr als bisher werden sich bei den Vertrieben Spreu und Weizen trennen: Wer auf rechtlich geklärter und gut dokumentierter Basis arbeitet und diese in der Abwicklung befolgt, hat einen grösseren Konkurrenzvorteil als früher. Die Risiken unsauberen Dahinwurstelns, wie es in der Branche leider noch oft vorkommt, sind erheblich gestiegen. Die Behörden haben nun ein griffigeres Instrument, dagegen vorzugehen.
Jürg Martin – martin@m-win.ch – www.martin-ra.ch