Damoklesschwert über Finanzvertrieben
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 FIDLEG gelten als Finanzdienstleisteungen u.a. «die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben». Darunter fallen namentlich auch Mäkler…