Deutsches Kapitalmarktrecht II: Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz

Wer in Deutschland Aktien platzieren will, sieht sich einer Vielzahl von Herausforderungen gegenübergestellt. In der Reihe «Deutsches Kapitalmarktrecht» wollen wir Ihnen eine Übersicht über zu beachtende Punkte bieten, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

So sind z.B. die Anlageberatung und die Anlagevermittlung erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen. Unter Anlageberatung versteht man dabei die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Dies kann unter Umständen schon bejaht werden, wenn sich das Angebot nur an einen bestimmten Personenkreis richtet, z.B. an solche Personen, die man in der Schweiz als institutionelle Anleger einstufen würde. Anlagevermittlung ist die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Die Vermittlung im Sinne der Vorschrift erbringt, z.B. wer als Bote die Willenserklärung des Anlegers an denjenigen, mit dem der Anleger ein solches Geschäft abschließen will, weiterleitet oder wer zielgerichtet die Abschlussbereitschaft des Anlegers fördert, damit dieser ein Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten mit einem Dritten abschließt. Daneben gibt es viele weitere Tatbestände, die zu einer Erlaubnispflicht führen.

Eine genaue Einzelfallprüfung ist unumgänglich, da die Betreibung von Bankgeschäften sowie die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis empfindliche Strafen nach sich ziehen können.

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